Rechtsprechung
LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zur Nutzungsvergütung bei Wandlung eines Pkw-Kaufs
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 928
- VersR 1978, 239
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 16.06.1971 - 1 U 163/70
Auszug aus LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76
Nach alledem kann die Beklagte Vergütung für die gezogenen Nutzungen verlangen (vgl auch OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809, 1810).Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809).
- BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70
Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden
Auszug aus LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76
Es bietet sich jedoch an, die im Schadenersatzrecht für die Bewertung der entgangenen Gebrauchsvorteile entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (…so auch Thielmann, aaO, 1073), da es hier wie dort um eine an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Erfassung des Wertes geht, den die Nutzungsmöglichkeit eines Pkw's für einen privaten Kfz-Benutzer hat, der durch den Erwerb und die Aufbringung der laufenden Kosten zu erkennen gibt, dass ihm der Besitz eines Pkw's den Einsatz einer nicht unerheblichen Menge Geldes wert ist (vgl BGHZ 56, 214, 215f, 220).Nach der Rechtsprechung im Schadensersatzrecht ist ein die Vorhaltekosten maßvoll übersteigender Betrag zugrundezulegen (vgl BGHZ 56, 214, 221).
- BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
Auszug aus LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76
Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809). - BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
Auszug aus LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76
Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.05.1977 - 20 U 210/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 928
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.05.1992 - III ZR 48/91
Anpassung einer Stundungsabrede bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
Eine zeitlich unbefristete, aber nach dem Geschäftswillen der Parteien an ein bestimmtes künftiges Ereignis gebundene Stundungsabrede ist wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) im Wege der Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken, wenn der ungefähre Zeitpunkt, an dem dieses Ereignis nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien eintreten sollte, erheblich überschritten ist (OLG Hamm, MDR 1977, 928 [OLG Hamm 06.05.1977 - 20 U 210/76]; OLG Frankfurt, BB 1982, 208;… vgl. MünchKomm/Keller, BGB 2. Aufl. § 271 Rn. 15). - OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 2 U 167/95
Vereinbarung im Hinblick auf die Fälligkeit eines Architektenhonorars; Aufnahme …
In einem derartigen Fall ist die Fälligkeitsbestimmung der Parteien im Wege der Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage zu beschränken und als hinfällig von dem Zeitpunkt an anzusehen, in welchem feststeht, dass die Fälligkeitsvoraussetzung in angemessener Zeit nicht eintreten wird (BGH NJW-RR l992, ll4O, ll4l; OLG Hamm MDR 1977, 928, OLG Frankfurt BB 1982, 208; OLG Hamm NJW-RR 1993, 181). - OLG Frankfurt, 01.12.1981 - 5 U 107/81
Abgrenzung Komissionsvertrag / Kaufvertrag; Übergang der Gefahr des zufälligen …
Das OLG Hamm (Urt. v. 6. Mai 1977, MDR 1977, 928) hat darauf hingewiesen, daß sich das gleiche Ergebnis auch aus der Lehre von Fikentscher (Die Geschäftsgrundlage als Frage des Vertragsrisikos, München 1971) ergibt, wonach die Geschäftsgrundlage eines Vertrages umfaßt "die nicht in den vertraglichen Risikorahmen einer Partei aufgenommenen Umstände, deren Bedeutung für das von der Partei eingegangene Vertragsrisiko so groß sei, daß die Abweichung der Wirklichkeit von der Vorstellung der Partei bei der Bildung ihres Zweckwillens es für die Partei unzumutbar mache, am Vertrage festgehalten zu werden" (…aaO, S. 35 f.).